I. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit dieses nicht ganz oder teilweise schriftlich ausgeschlossen ist. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.
II. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den von uns angebotenen Preisen nicht enthalten.
Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessener Zuschlag zu berechnen.
III. Ausführung
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit unseren Geräten und Arbeitskräften. Werden andere Arbeitskräfte und andere Maschinen eingesetzt, so haften wir für deren sachgerechten und fristgerechten Einsatz nicht.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter eindeutig örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen hinzuweisen und nicht erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber uns für Eigen- und Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, daß nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.
IV. Termine
Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.
Der Auftraggeber kann von dem Vertrag mit uns nur dann zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
V. Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführung unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung den verkehrsgefährdeten Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
VI. Haftung
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg und auch nicht für etwaige Folgeschäden. Vielmehr ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die fachgerechte Auswahl und Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 2 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, daß der Auftraggeber nachweist, daß er die Umstände nicht früher gekannt hat. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungsbestimmung der Kulturen durch den Auftraggeber.
Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz ein für uns verbindliches Schiedsgutachten erstellen.
Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und evtl. anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen beruhen.
Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich.
Für Schäden an vorhandenen unterirdischen Leitungen sind wir nur dann verantwortlich, wenn unser Auftraggeber uns vor Ausführung der Arbeiten darauf hingewiesen hat. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber uns für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Liefern wir nicht ordnungsgemäße Waren, so beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Nachlieferung, es sei denn, daß uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, daß wir den Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen, andernfalls der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen hat, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, daß uns gegenüber bei Übernahme des Geräts dessen Zustand gerügt worden ist.
Können wir einen vereinbarten Termin aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, z.B. aus Witterungsgründen, nicht einhalten, so haften wir nicht für daraus resultierende Schäden, sondern nur für rechtzeitige Anzeige der Verzögerung.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
VIII. Rücktrittsrecht
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Flächen oder Kulturen ablehnen.
IX. Zahlung
Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu verlangen, in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Lombardzinssatz. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, daß die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, daß wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, 40 % der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß uns ein geringerer Schaden oder der Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird.
X. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Selm. Gerichtsstand ist Lünen.
Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt Deutsches Recht.
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.